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Der AbgPfl hat gegenüber der AbgBeh nicht nur für die eigenen, sondern auch für die Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters einzustehen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/191 Heft 9 v. 1.5.2000

BAO: § 303 Abs 1 BAO

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