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Bei der steuerlichen Behandlung von Fahrtkostenersätzen für Dienstreisen kommt es nicht auf das Unter- oder Überschreiten eines Zeitraumes von sechs Monaten an; Tagesgelder stehen bei einem längeren Aufenthalt (1 Woche) nicht mehr dazu

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/183 Heft 9 v. 1.5.2000

§ 26 Z 4 EStG 1988

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