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Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann kein berechtigtes Vertrauen auf das Beibehalten einer von der AbgBeh geübten (unrichtigen) Vorgangsweise abgeleitet werden. Schätzung ist keine Ermessensentscheidung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/167 Heft 8 v. 15.4.2000

BAO: § 20, 119 BAO, § 138 Abs 1 BAO § 184 BAO

Sachverhalt: Der Bf ist selbständiger Handelsvertreter (in der Textilbranche) und bezieht als solcher Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb. Seinen Gewinn ermittelt er gem § 4 Abs 1 EStG.

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