§ 216 Abs 1 (= BAO: § 281 Abs 1) WAO
§ 28 Abs 1 Z 4; VwGG, § 41 Abs 1 VwGG
1. Nach der Jud ist ein in der Beschwerde ausdrücklich und unmissverständlich bezeichneter Beschwerdepunkt einer weiteren Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich.