Kein Leistungsaustausch zwischen einem Verein für Sachwalter und Patientenanwälte aufgrund der §§ 13 UBG, § 281 ABGB und § 8 VSPAG. Die Bestimmung des § 4 Abs 2 Z 2 UStG 1994 setzt die Unternehmereigenschaft voraus, begründet sie aber nicht. Betreuungsleistungen und Hilfestellungen für Kranke und Behinderte eines Vereines für Sachwalter und Patientenanwälte fallen als „Rechtsfürsorge“ unter den Begriff der Kranken- und Behindertenfürsorge des § 8 Z 2 KommStG