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Begriffe und Definitionen in § 3 Abs 1 und Abs 2 KommStG haben den gleichen Inhalt wie in § 2 UStG 1994.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/136 Heft 7 v. 1.4.2000

Kein Leistungsaustausch zwischen einem Verein für Sachwalter und Patientenanwälte aufgrund der §§ 13 UBG, § 281 ABGB und § 8 VSPAG. Die Bestimmung des § 4 Abs 2 Z 2 UStG 1994 setzt die Unternehmereigenschaft voraus, begründet sie aber nicht. Betreuungsleistungen und Hilfestellungen für Kranke und Behinderte ­eines Vereines für Sachwalter und Patientenanwälte fallen als „Rechtsfürsorge“ unter den Begriff der Kranken- und Behindertenfürsorge des § 8 Z 2 KommStG

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