§ 28 Abs 5 Z 5 EStG 1988
Steuerfrei gebildete Beträge sind in jedem Fall eines Erwerbes von Todes wegen fortzuführen, dh auch im Fall einer (todeswegigen) Einzelrechtsnachfolge. Im Falle des Erwerbes durch den Nacherben sind auch die vom Vorerben gebildeten Beträge fortzuführen.