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Vom Erblasser und vom Vorerben gebildete Beträge sind vom Nacherben auch bei Einzelrechtsnachfolge fortzuführen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/117 Heft 6 v. 15.3.2000

§ 28 Abs 5 Z 5 EStG 1988

Steuerfrei gebildete Beträge sind in jedem Fall eines Erwerbes von Todes wegen fortzuführen, dh auch im Fall einer (todeswegigen) Einzelrechtsnachfolge. Im Falle des Erwerbes durch den Nacherben sind auch die vom Vorerben gebildeten Beträge fortzuführen.

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