§ 7, § 115 Abs 2 BAO
§ 119 ZollG 1988
1. Wird die Stellungspflicht gem § 119 Abs 1 ZollG verletzt, so hat nach § 119 Abs 3 ZollG der Hauptverpflichtete insoweit für den auf das Begleitscheingut entfallenden Zoll Ersatz zu leisten.
§ 7, § 115 Abs 2 BAO
§ 119 ZollG 1988
1. Wird die Stellungspflicht gem § 119 Abs 1 ZollG verletzt, so hat nach § 119 Abs 3 ZollG der Hauptverpflichtete insoweit für den auf das Begleitscheingut entfallenden Zoll Ersatz zu leisten.