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Vor der Erlassung eines B ist der Partei Gelegenheit zur Äußerung zu Sachverhaltsannahmen und zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu geben

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/93 Heft 5 v. 1.3.2000

§ 7, § 115 Abs 2 BAO

§ 119 ZollG 1988

1. Wird die Stellungspflicht gem § 119 Abs 1 ZollG verletzt, so hat nach § 119 Abs 3 ZollG der Hauptverpflichtete insoweit für den auf das Begleitscheingut entfallenden Zoll Ersatz zu leisten.

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