§ 62, Stmk LAO, § 211 Stmk LAO
(§§ 85 BAO, § 281 BAO)
1. Die Aussetzung der Entscheidung über eine Berufung stellt eine Ermessensentscheidung dar. Eine solche Ermessensentscheidung ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.