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Bezeichnung der Rechte, in denen sich der Bf tatsächlich verletzt erachtet. Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Unterlassung der Aufnahme beantragter Beweise

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/77 Heft 4 v. 15.2.2000

§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG, § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG

1. Wenn aus dem Inhalt der Beschwerdeausführungen insgesamt geschlossen werden kann, in welchen Rechten sich der Bf tatsächlich verletzt erachtet, ist dem VwGH eine Entscheidung in der Sache möglich.

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