§ 263 BAO, § 270 BAO
1. Ein Kollegialorgan, das nicht in der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, ist als unzuständige Beh iSd § 42 Abs 2 Z 2 VwGG anzusehen.
2. Es ist durch die Best des § 270 BAO nicht ausgeschlossen, dass jedem Senat eine größere Anzahl von Mitgliedern zugewiesen wird, als zur Besetzung des erkennenden Senates erforderlich ist.