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Kein Zusammenhang zwischen Unwirksamkeit bzw Anfechtbarkeit nach den Best der KO und der Haftung gem §§ 9 Abs 1 iVm 80 BAO

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/70 Heft 4 v. 15.2.2000

§ 9 Abs 1 BAO, § 80 BAO

Inwieweit geleistete Zahlungen nach den Best der KO rechtsunwirksam bzw anfechtbar gewesen wären, ist ausschließlich im Konkursverfahren zu prüfen. Die im AbgVerfahren zu prüfende Frage, ob der Bund als AbgGläubiger nicht schlechter gestellt worden ist, als die anderen andrängenden Gläubiger, bleibt davon unberührt.

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