§ 9 Abs 1 BAO, § 80 BAO
Inwieweit geleistete Zahlungen nach den Best der KO rechtsunwirksam bzw anfechtbar gewesen wären, ist ausschließlich im Konkursverfahren zu prüfen. Die im AbgVerfahren zu prüfende Frage, ob der Bund als AbgGläubiger nicht schlechter gestellt worden ist, als die anderen andrängenden Gläubiger, bleibt davon unberührt.