Das Wesen einer stillen Gesellschaft besteht darin, dass die vom Gesellschafter geleistete Einlage in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes übergeht, ohne dass dadurch Gesellschaftsvermögen entsteht
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/69 Heft 4 v. 15.2.2000