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Das Wesen einer stillen Gesellschaft besteht darin, dass die vom Gesellschafter geleistete Einlage in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes übergeht, ohne dass dadurch Gesellschaftsvermögen entsteht

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/69 Heft 4 v. 15.2.2000

§ 6 Abs 1 Z 3 KVG

§ 178 HGB

§ 1175 ABGB

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