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Auch bei einer stillen Beteiligung kommt es darauf an, ob die ­variable Gewinnbeteiligung oder die feste Verzinsung als Hauptsache anzusehen ist

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/68 Heft 4 v. 15.2.2000

§ 6 Abs 1 Z 3 KVG

1. Die GesSt-Pflicht gem § 6 Abs 1 Z 3 KVG knüpft - anders als in den Fällen des § 6 Abs 1 Z 1 KVG - nicht an die Art der Beteiligung an, sondern ob der Beteiligte Anspruch auf Gewinnbeteiligung hat.

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