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Außergerichtlicher Vergleich, wenn durch einen Vertrag strittige oder unklare Umstände bereinigt werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/67 Heft 4 v. 15.2.2000

§ 33 TP 20 Abs 1 Z 1 lit b GebG, § 33 TP 11 GebG

Werden durch einen Vertrag (hier: Ehepakt) strittige oder unklare Umstände bereinigt, dann liegt ein außergerichtlicher Vergleich vor, der der Rechtsgebühr nach § 33 TP 20 GebG unterliegt.

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