§ 33 TP 20 Abs 1 Z 1 lit b GebG, § 33 TP 11 GebG
Werden durch einen Vertrag (hier: Ehepakt) strittige oder unklare Umstände bereinigt, dann liegt ein außergerichtlicher Vergleich vor, der der Rechtsgebühr nach § 33 TP 20 GebG unterliegt.
§ 33 TP 20 Abs 1 Z 1 lit b GebG, § 33 TP 11 GebG
Werden durch einen Vertrag (hier: Ehepakt) strittige oder unklare Umstände bereinigt, dann liegt ein außergerichtlicher Vergleich vor, der der Rechtsgebühr nach § 33 TP 20 GebG unterliegt.