§ 4 Abs 4 EStG 1988
1. Aufwendungen eines RA aus einer von ihm für einen Klienten übernommenen Bürgschaft sind dann als betrieblich veranlasst anzusehen, wenn eine Abhängigkeit der Aufträge des Klienten von der Übernahme der Bürgschaft durch den RA vorlag; mit anderen Worten, wenn der RA den Klienten nur durch die Bürgschaftsübernahme gewinnen oder halten kann.