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Eine Bedingung wie jene einer dreimonatigen Probezeit verhindert aufgrund des § 17 Abs 4 GebG nicht den Eintritt der Gebührenpflicht

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/38 Heft 3 v. 1.2.2000

§ 17 Abs 4 GebG, § 33 TP 16 GebG (vor Nov BGBl 1994/629)

Wurde der Abschluss des Gesellschaftsvertrages einer OHG - in handelsrechtlich gültiger Weise - formlos vereinbart und dabei mit einer dreimonatigen Probezeit bedingt, so verhindert eine derartige Bedingung aufgrund des § 17 Abs 4 GebG den Eintritt der Gebührenpflicht nicht.

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