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Aus den einkommensteuerlichen Vorschriften ist nicht abzuleiten, dass beim Ableben eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners und Fortsetzung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung durch den Rechtsnachfolger

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/525 Heft 24 v. 15.12.2000

ein Wechsel der Gewinnermittlungsart auf den Betriebsvermögensvergleich zum Zeitpunkt des Ablebens vorzunehmen ist

§§ 4 Abs 3 und Abs 10, 6 Z 9 lit a, 37 EStG

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