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Keine Nichtigkeit gem § 281 Abs 1 Z 4 StPO bei abgelehntem Antrag auf Vertagung der Hauptver­handlung

Erkenntnisse des OGHÖStZB 2000/520 Heft 23 v. 1.12.2000

§ 33 Abs 1 Abs 2 lit a FinStrG

§ 281 Abs 1 Z 4 StPO

Die Ablehnung eines Antrages auf Vertagung der Hauptverhandlung, der sich weder auf einen gesetzlichen vorgesehenen Vertagungsgrund bezog, noch Hinweise auf seine Bedeutung für das Verfahren enthielt, führt nicht zur Nichtigkeit gem § 281 Abs 1 Z 4 StPO.

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