§ 211 NÖ LAO
(=§ 280 Abs 1 BAO)
Die Aussetzung der Entscheidung über eine Berufung (§ 211 NÖ LAO = § 280 Abs 1 BAO) stellt eine Ermessensentscheidung dar (vgl Ritz, BAO2, 670). Eine solche Ermessensentscheidung ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung über eine Aussetzung gegeben sind, hat die Beh zu ermitteln, ob einer Aussetzung überwiegende Interessen entgegenstehen. Zu diesem Zweck hat sie der Partei rechtliches Gehör zu gewähren; vgl Ritz, aaO (Aufhebung gem § 42 Abs 2 Z 3 lit a VwGG, da die Beh aktenwidrig annahm, die Partei habe der Aussetzung zugestimmt).