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Gem § 58 Abs 1 JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung anzunehmen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/506 Heft 23 v. 1.12.2000

§ 18 Abs 2 Z 2, § 14 GGG iVm

§ 58 Abs 1 JN

Gem § 58 Abs 1 JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmter Dauer das zehnfache der Jahresleistung anzunehmen (vgl dazu zB die bei Tschugguel/Pötscher, MAG Gerichtsgebühren6 unter E 44 bis 46 zu § 18 GGG referierte Rsp).

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