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Ein dauernder Einsatz außerhalb der inländischen Betriebsstätte schließt das „Dienen“

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/501 Heft 23 v. 1.12.2000

und damit die „Verwendung“ für die inländische Betriebsstätte als Erfordernisse der Investitionsprämie gem § 2 Abs 2 IPrämG nicht immer aus. Der Wohnsitz eines Gründungshelfers, auch wenn er formell die Funktion ­eines Gf bekleidet, kann nicht als Ort der Geschäftsleitung iSd § 29 Abs 2 lit a iVm § 27 Abs 2 BAO angesehen werden

§nl 2 Abs 2 IPrämG idF vor BGBl 1987/312

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