und damit die „Verwendung“ für die inländische Betriebsstätte als Erfordernisse der Investitionsprämie gem § 2 Abs 2 IPrämG nicht immer aus. Der Wohnsitz eines Gründungshelfers, auch wenn er formell die Funktion eines Gf bekleidet, kann nicht als Ort der Geschäftsleitung iSd § 29 Abs 2 lit a iVm § 27 Abs 2 BAO angesehen werden
§nl 2 Abs 2 IPrämG idF vor BGBl 1987/312