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§ 20 Abs 4 Z 4 ErbStG umfasst zwei Tatbestände, nämlich die Kosten eines „für den Nachlass geführten Rechtsstreites“ oder die Kosten eines „wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreites“

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/503 Heft 23 v. 1.12.2000

(im Beschwerdefall liegen nicht Kosten eines „wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreites“, sondern Kosten eines „für den Nachlass geführten Rechtsstreites“ vor, da ein gegen den Nachlass gerichtlich geltend gemachter Anspruch abgewehrt werden sollte). Zu den abzugsfähigen Kosten gehören nicht nur die Gerichtskosten, sondern allfällige Kosten für den eigenen und den gegnerischen Anwalt. Auf das Ergebnis des Prozesses kommt es für die Abzugsfähigkeit nicht an

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