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Der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob den abgrechtlichen Vertreter iSd §§ 9 iVm 80 BAO die Pflicht zur Entrichtung von Abg getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abg nach den abgrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/452 Heft 21 v. 1.11.2000

§ 9 Abs 1 BAO, § 80 Abs 1 BAO

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