die Verwendung des Wortes „verpflichtet“ ist zur Auslösung der Gebührenpflicht nicht erforderlich, die Verpflichtung kann auch durch eine andere Formulierung ausgedrückt werden
§ 18 Abs 2 Z 2 GGG
die Verwendung des Wortes „verpflichtet“ ist zur Auslösung der Gebührenpflicht nicht erforderlich, die Verpflichtung kann auch durch eine andere Formulierung ausgedrückt werden
§ 18 Abs 2 Z 2 GGG