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Eine Liegenschaftsvermietung ist dann als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn nicht innerhalb eines Zeitraumes von ca 20 Jahren ein Gesamtgewinn erzielbar ist;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/428 Heft 20 v. 15.10.2000

stellt der Steuerpflichtige die Vermietung vorzeitig ein, obliegt es ihm, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Vermietung nicht von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist

§ 2 Abs 2 EStG 1988

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