vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Für die Entscheidung der FinStrBeh zweiter Instanz ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung maßgebend

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/28 Heft 1 und 2 v. 15.1.2000

§ 54 Abs 1 und Abs 3 FinStrG

§ 82 Abs 2 FinStrG, § 161 Abs 1, FinStrG, § 197 FinStrG

1. Für die Entscheidung der FinStrBeh zweiter Instanz ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung und nicht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen B maßgebend.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte