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Auch Schätzungsergebnisse unterliegen nach Maßgabe des § 93 Abs 3 lit a bzw des § 288 Abs 1 lit d BAO der Begründungspflicht

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/22 Heft 1 und 2 v. 15.1.2000

§ 93 Abs 3 lit a BAO, § 184 Abs 1 BAO, § 288 Abs 1 lit d BAO

§ 3 Abs 1 Z 2 ErbStG und § 20 Abs 8 ErbStG

Auch Schätzungsergebnisse unterliegen nach Maßgabe des § 93 Abs 3 lit a bzw des § 288 Abs 1 lit d BAO der Begründungspflicht. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse (Darstellung der Berechnung) darzulegen.

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