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Die Geltendmachung von persönlichen Haftungen einschließlich der inhaltlichen Gestaltung des HaftB ist eine Ermessensentscheidung,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/424 Heft 19 v. 1.10.2000

welche nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit auszuüben ist; da die Verpächterhaftung des § 5 Abs 2 W GetrStG im Gegensatz zur Vertreterhaftung nicht als Ausfallshaftung konstruiert ist, ist der Verpächter gegenüber dem Gf der Pächterin primär heranzuziehen

§ 5 Abs 2 WGetrStG

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