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EStG 1988 § 5 (vor Einfügung des § 9 durch BGBl 1993/818):

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/415 Heft 19 v. 1.10.2000

EStG 1988: § 5 EStG 1988

(vor Einfügung des § 9 durch BGBl 1993/818)

Sachverhalt: Die Bf, eine GmbH mit einem Stammkapital von 540.000 S, wurde am 17. 2. 1986 von 18 selbstständigen Bau-unternehmern gegründet und am 10. 7. 1986 in das (damalige) Handelsregister eingetragen. An der Bf sind weiters Bauunternehmer als stille Gesellschafter beteiligt, deren Einlagen im Streitjahr 1,650.000 S betrugen. Gegenstand des Unternehmens der Bf ist ua die Förderung der Bauwirtschaft, vor allem die Verbesserung des Einkaufes aller natürlichen und/oder juristischen Personen aus der Bauwirtschaft, insb des Baugewerbes im Bundesland OÖ, die als Gesellschafter oder als stille Gesellschafter an der Bf beteiligt sind, das Handelsgewerbe gem § 103 Abs 1 Z 25 GewO, insb der Großhandel mit Waren aller Art, wobei die Bf zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt ist, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes förderlich erscheinen, wie insb die Schaffung von Grundlagen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Basis der Gesellschafter und allfälliger stiller Gesellschafter, der Erwerb und die Pachtung von sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen und Ges mit gleichem oder ähnlichem Gesellschaftszweck, die Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung solcher Unternehmen und Ges sowie die Übernahme einschlägiger Handelsvertretungen.

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