vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich die Folge eines als generelle Norm mit umfassendem personellem Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, kann nicht durch Nachsicht (sachliche Unbilligkeit) behoben werden;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/389 Heft 17 v. 1.9.2000

Änderungen im Betriebsvermögen zwischen der Feststellung des Einheitswertes und dem Zeitpunkt der Anteilsübertragung bleiben unberücksichtigt; Kriterien einer persönlichen Unbilligkeit

§ 236 BAO

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte