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Die Gutachtertätigkeit eines Sachverständigen für das Kraftfahrwesen ist im konkreten Fall nicht mit der Tätigkeit eines Ziviltechnikers vergleichbar;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/385 Heft 17 v. 1.9.2000

eine Tätigkeit ist erst dann wissenschaftlich, wenn sie zumindest nahezu ausschließlich der Forschung dient

§ 1 Abs 1 GewStG 1953

§ 22 Z 1 lit a und lit b EStG 1988

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