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§ 131 BAO entsprechende Bücher und Aufzeichnungen sind der Erhebung der Abg zu Grunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/359 Heft 15 v. 1.8.2000

§ 131, § 163 BAO

Sachverhalt: Die Bf führte einen Hotel- und Restaurantbetrieb, für den sie den Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG ermittelte. Bäckereiwaren für diesen Betrieb bezog sie bei der P-GmbH.

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