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Nach § 3 Abs 4 GebG hat die Festsetzung der Hundertsatzgebühren in einem Sammelbescheid für jedes gebührenpfl Rechtsgeschäft zu erfolgen;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/353 Heft 15 v. 1.8.2000

die Beisetzung einer nur den Namen und gar nicht die Unterschrift wiedergebenden Stampiglie ist der eigenhändigen Unterschrift gleichzuhalten

§ 3 Abs 4 GebG, § 18 Abs 1 GebG

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