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Fremdvergleich bei Leistung eines Betriebes gewerblicher Art an seine Trägerkörperschaft öffentlichen Rechtes;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/309 Heft 13 v. 1.7.2000

Steuersubjekt hinsichtlich der USt ist die Trägerkörperschaft öffentlichen Rechte selbst, nicht deren Betrieb gewerblicher Art

§ 8 Abs 1 KStG 1996

§ 2 UstG

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