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Die Formulierung „sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses“ bedeutet, dass es auf die Weisungsgebundenheit nicht ankommt -

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/305 Heft 13 v. 1.7.2000

sonst müssen aber nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben sein. Die fehlende Weisungsgebundenheit ist hinzuzudenken. Die Dienstleistung des Gf außerhalb der Firmenräume vermag eine Eingliederung in den Betrieb der Ges nicht zu hindern

§ 22 Z 2 EStG 1988, § 25 Abs 1 Z 1 lit a und lit b EStG 1998, § 41 Abs 1 und Abs 2 FLAG

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