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Rechtsfolgen der Verletzung des Verbotes einer Wiederholungsprüfung; ÄnderungsB und Berufungsmöglichkeit gegen neuen B

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/293 Heft 12 v. 15.6.2000

§ 148 Abs 3 lit b BAO, § 295 Abs 3 BAO

Sachverhalt: Der Bf betreibt das Gewerbe eines Verlegers und ermittelt den Gewinn gem § 4 Abs 1 EStG. Außerdem erzielte der Bf in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus selbständiger Arbeit (in den Jahren 1986 und 1990) und aus Vermietung und Verpachtung.

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