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Begriff des „unersetzbaren Schadens“ als Voraussetzung für die Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/295 Heft 12 v. 15.6.2000

§ 212a BAO

Art 244 ZK

Sachverhalt: Mit B forderte das Zollamt Sbg/Erstattungen von der Bf die gewährte Ausfuhrerstattung iHv 177.664 S zurück. Die Bf beantragte den Rückerstattungsbetrag bis zur rechtskräftigen Erledigung der im Nachforderungsverfahren eingebrachten Berufung zu stunden bzw auszusetzen. Sie brachte vor, sie habe die Ausfuhr und das Ausfuhrerstattungsverfahren rechtmäßig abgewickelt und es wäre für sie eine besondere Härte, wenn sie den nunmehr rückgeforderten Betrag vorweg erstatten müsste. Sie käme unausweichlich in finanzielle Probleme, weil sie auch unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Situation im Bereich des Viehhandels dann nicht mehr in der Lage wäre, ihre Bonität entsprechend aufrechtzuerhalten. Mit B wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem Art 244 Zollkodex (ZK) iVm § 212a BAO abgewiesen.

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