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Spaltung bewirkt Gesamtrechtsnachfolge, die auch verfahrensrechtliche Positionen umfasst

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/289 Heft 12 v. 15.6.2000

BAO: § 19 Abs 1 BAO

§ 1 SpaltG, § 14 Abs 2 Z 1 SpaltG

Sachverhalt: 1993 kam es zwischen der Bankhaus Rössler AG und acht anderen Kreditinstituten (die sich als „Gläubigerkonsorten“ bezeichneten) zu einer „Förderungsverzichts- und Besserungsvereinbarung“, die - auszugsweise - folgenden Inhalt hat:

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