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Ein Erwerbsvorgang ist iSd § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 nur dann rückgängig gemacht, wenn der Verkäufer jene Verfügungsmacht über das Grundstück wiedererlangt hat, die er vor Vertragsabschluss hatte

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/284 Heft 12 v. 15.6.2000

§ 17 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987

Nach st Jud ist ein Erwerbsvorgang iSd § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 nur dann rückgängig gemacht, wenn der Verkäufer jene Verfügungsmacht über das Grundstück wiedererlangt hat, die er vor Vertragsabschluss hatte.

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