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Nach st Jud gelten für das Verfahren zur Einbringung der Gerichtsgebühren die allg Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Ein berichtigter B bildet mit dem BerichtigungsB eine rechtliche Einheit

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/281 Heft 12 v. 15.6.2000

GGG: TP 9 lit b Z 4

1. Nach st Jud gelten für das Verfahren zur Einbringung der Gerichtsgebühren die allg Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens.

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