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Übereignung der wesentlichen Grundlagen des Betriebes ist bereits Betriebsveräußerung; wesentliche Grund-lage eines Transportunternehmens ist der Fuhrpark

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/265 Heft 12 v. 15.6.2000

§ 6 Z 9 lit a, § 24 EStG 1988

§ 6 Abs 2 GewStG

Sachverhalt: Mit dem im Instanzenzug ergangenen angef B setzte die bel Beh die GewSt betreffend die Jahre 1989 bis 1992 ohne die vom Bf in seinen Steuererklärungen beantragten GewSt-Fehlbeträge einer namentlich genannten KG fest. Die bel Beh ging davon aus, dass der Bf neben seiner Beteiligung an einer KG ein Transportunternehmen als Einzelunternehmer betrieben habe. In seinen GewSt-Erklärungen für die Jahre 1989 bis 1992 habe er die Berücksichtigung der Fehlbeträge aus der KG beantragt. Über Vorhalt habe der Bf dem FA mitgeteilt, dass ein schriftlicher Übergabs- bzw Einbringungsvertrag nicht vorliege, jedoch der Sachverhalt einer Übernahme der GewSt-Fehlbeträge der KG „aus der Buchhaltung ersichtlich“ sei.

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