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Es darf nicht in der Macht des StPfl gestanden sein, die tatsächlichen Umstände, die ihn an der Bezeichnung der Empfänger hindern, abzuwenden;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/253 Heft 11 v. 1.6.2000

ist die Anwendung des § 162 BAO zulässig, so bleibt für eine Glaubhaftmachung der Aufwendungen gem § 138 BAO bzw für eine Schätzung gem § 184 BAO kein Raum

BAO: § 138 BAO, § 162, § 184 BAO

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