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Auch die Beendigung einer Treuhandschaft mit Rücküber¬tragung der Liegenschaft auf den Treugeber, führt zur Steuerpflicht nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG; die Treuhandschaft stellt kein Scheingeschäft dar

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/243 Heft 11 v. 1.6.2000

Sachverhalt: Am 17. 12. 1995/6. 3. 1996 schlossen die Bf und die E J-GmbH eine als „Auflösungsvertrag“ bezeichnete Vereinbarung mit - auszugsweise - folgendem Inhalt ab:

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