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Die Widmung zum gewillkürten Betriebsvermögen wird durch Aufnahme in die Bücher dokumentiert. Eine rückwirkende Einbuchung in die Bücher ist aber nicht ausreichend

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/204 Heft 10 v. 15.5.2000

§ 4 EStG 1988, § 5 Abs 1 EStG 1988

§ 132 BAO

Sachverhalt: Bei der Bf, einer GmbH, die den Gegenstand ihres Unternehmens als „Immobilienvermittlung und Finanzierung“ bezeichnet, fand im Jahr 1993 eine abgbeh Prüfung für die Jahre 1988 bis 1990 statt. Unter Tz 26 des BP-Berichtes wird unter dem Titel „Wertpapierhandel“ ausgeführt, es seien beginnend ab dem Jahr 1990 Wertpapiere angeschafft und verkauft worden. Die Wertpapierkonten seien bei dem Bankhaus K AG und der E Sparkasse angelegt worden. Die Konten seien anonym gewesen; die Transaktionen seien mittels Losungswort durchgeführt worden. Die Einlagen auf die Konten seien durch den Verkauf eines privaten Grundstückes finanziert worden. Eine Einzahlung auf Betriebskonten und eine Überweisung von diesen auf die anonymen Konten sei nicht erfolgt. Anfangs seien die Spekulationsgeschäfte ertragreich gewesen, in weiterer Folge sei es jedoch absehbar gewesen, dass sich daraus ein Spekulationsverlust ergeben werde. Für den Zeitraum Jänner bis August 1990 sei die Buchhaltung von der Steuerberatungskanzlei B gemacht worden. Nach Auskunft des (nunmehrigen) steuerlichen Vertreters sei diese Buchhaltung „unbrauchbar“ gewesen. Somit sei der gesamte Zeitraum von der Steuerberatungskanzlei W nachgebucht worden. Die ursprüngliche Buchhaltung habe nicht mehr vorgelegt werden können, weil diese bereits vernichtet worden sei. Nach Auskunft der Steuerberatungskanzlei B sei auch ein Duplikat vorhanden, weil sämtliche Unterlagen bei einem Steuerberatungswechsel mitgegeben würden und der restliche Datenbestand gelöscht worden sei. Der BP gehe daher davon aus, dass ursprünglich für den Handel mit Wertpapieren keine betriebliche Veranlassung gedacht gewesen sei. Erst als erkannt worden sei, dass mit einem höheren Spekulationsverlust gerechnet werden müsse, seien die Geschäfte in die betriebliche Sphäre überführt worden. Dafür spreche auch, dass eine Nachbuchung erfolgt sei und die ursprünglichen Unterlagen nicht mehr vorhanden seien. Weiters seien die Wertpapierkonten über ein „Verrechnungskonto M“ und nicht über die Bankkonten der Bf gespeist worden.

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