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Die zuständige österreichische Beh muss aufgrund des Art 22 A Abs 6 des österreichisch-norwegischen DBA

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/209 Heft 10 v. 15.5.2000

vor Anerkennung und Vollstreckbarerklärung dem Bf nicht die Möglichkeit geben, Einwendungen bei der zuständigen Beh Norwegens zu erheben

DBA Österreich/Norwegen idF BGBl: 1971/414 Art 22 A Abs 6

Sachverhalt: Die bel Beh erließ am 12. 3. 1993 den angef B, mit welchem „die Rückstandsanzeige des O K vom 3. 11. 1992 … über AbgSchuldigkeiten des … Beschwerdeführers im Betrag von n. Kr. 13.721 anerkannt und für vollstreckbar erklärt“ wurde.

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