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Fehlen Bescheide über die AbgAnsprüche gegen den Primärschuldner, sind im Haftungsverfahren gem § 7 Tir LAO (= § 9 BAO) entsprechende Feststellungen über Grund und Höhe des AbgAnspruches zu treffen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 761 Heft 24 v. 15.12.1999

§ 7 Tir LAO (= § 9 BAO)

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