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§ 170 Abs 1 FinStrG dient dazu, Fehler zu berichtigen, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem B-Willen und formeller Erklärung des B-Willens bestehen.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 759 Heft 24 v. 15.12.1999

Vorsatz iSd § 33 Abs 2 lit a FinStrG muß entsprechend den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nachgewiesen werden

§ 33 Abs 2 lit a FinStrG

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