vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Nur Ausfallshaftung; objektive Uneinbringlichkeit der Abg ist Haftungsvoraussetzung; aus Konkurseröffnung ergibt sich nicht zwingend gänzliche Uneinbringlichkeit

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 752 Heft 24 v. 15.12.1999

§ 9 Abs 1 BAO

Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung. Haftungsvoraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der Abg. Aus der Konkurseröffnung ergibt sich noch nicht zwingend die gänzliche Uneinbringlichkeit.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte