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Anspruch eines behinderten volljährigen Vollwaisen auf Familienbeihilfe

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 744 Heft 24 v. 15.12.1999

§ 6 Abs 2 FLAG

§ 8 Abs 4 und Abs 6 FLAG

Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

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