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Neuberechnung des Streitwertes zwecks Gebührenfestsetzung im Falle eines höherwertigen Prozeßvergleiches

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 700 Heft 23 v. 1.12.1999

§ 18 Abs 2 Z 2 GGG

Erfolgt durch einen Vergleich eine Erweiterung des ursprünglichen Klagebegehrens (auf Räumung zufolge Auflösung des Bestandverhältnisses wegen Nichtzahlung des Mietzinses) dergestalt, dass das Bestandverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird (höherwertiger Prozessvergleich), so erfolgt eine Neuberechnung des Streitwertes zwecks Festsetzung von Gerichtsgebühren.

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